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Einführung des Lehrplans 21 frühestens auf Schuljahr 2017/2018

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Damit im Kanton Thurgau allen Beteiligten genügend Zeit für die vorbereitenden Arbeiten zur Verfügung steht, soll der Lehrplan 21 im Kanton Thurgau frühestens auf den Beginn des Schuljahres 2017/2018 eingeführt werden.

Einführung des Lehrplans 21 frühestens auf Schuljahr 2017/2018

Damit im Kanton Thurgau allen Beteiligten genügend Zeit für die vorbereitenden Arbeiten zur Verfügung steht, soll der Lehrplan 21 im Kanton Thurgau frühestens auf den Beginn des Schuljahres 2017/2018 statt wie bisher vorgesehen auf das Schuljahr 2016/2017 eingeführt werden. Dies hat der Regierungsrat beschlossen.

Ende 2012 beauftragte der Regierungsrat das Departement für Erziehung und Kultur, eine Projektorganisation zur Einführung des Lehrplans 21 aufzubauen und entspre-chende Zeitpläne zu erarbeiten. Grundlage dazu bildete die Absichtserklärung der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK), den Lehrplan im Herbst 2014 zu verabschieden und den 21 Deutschschweizer Kantonen zur kantonalen Bearbeitung und Einführung zu übergeben.
Die D-EDK führte zum Lehrplan 21 bis Ende 2013 eine breite Konsultationsphase durch. Die zahlreichen Rückmeldungen wurden systematisch und detailliert ausgewertet. Gegenüber der D-EDK hat sich der Regierungsrat in seiner breit abgestützten Konsultationsantwort umfassend geäussert und hat konkrete Verbesserungsvorschläge gemacht. Die kommende Überarbeitungsphase erachtet der Regierungsrat als bedeutend und soll zielführend erfolgen können. Die Plenarversammlung der D-EDK wird Ende März 2014 die Ergebnisse der Konsultation zur Kenntnis nehmen und über die Anpassungen beschliessen. Der derzeitige Zeitplan sieht vor, den Lehrplan aufgrund der erforderlichen Sorgfalt bei der Überarbeitung frühestens Ende 2014 den Kantonen zur Einführung zu übergeben.
Für eine erfolgreiche Einführung und Umsetzung des Lehrplans 21 im Thurgau ist es unabdingbar, dass allen Beteiligten im Kanton genügend Zeit für die vorbereitenden Arbeiten zur Verfügung steht. Insbesondere sollen auch die Schulgemeinden ihre Vorarbeiten ohne Zeitdruck an die Hand nehmen können. Vor diesem Hintergrund findet es der Regierungsrat richtig, den kantonalen Zeitplan mit den Beteiligten neu abzusprechen und entsprechend anzupassen.

RRB vom 11. März 2014
RRB_LP21  [PDF, 852 KB]

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