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Zuschlag zur Finanzierung sonderpädagogischer Massnahmen

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Im revidierten Beitragsgesetz (RB 411.61) wird in § 6 festgelegt, dass sich die Berechnung des Zuschlags zur Finanzierung der sonderpädagogischen Massnahmen nach dem Anteil der ausländischen Schülerinnen und Schüler aus fremdsprachigen Ländern richtet.

 Zuschlag zur Finanzierung sonderpädagogischer Massnahmen

Im revidierten Beitragsgesetz (RB 411.61) wird in § 6 festgelegt, dasssich die Berechnung des Zuschlags zur Finanzierung der sonderpädagogischen Massnahmen nach dem Anteil der ausländischen Schülerinnen und Schüler aus fremdsprachigen Ländern richtet.

In § 16 des Beitragsgesetzes wird explizit festgehalten, dass die Beiträge auf Grund der Daten des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres berechnet werden. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der Beiträge, welche im Beitragsjahr 2012 zur Auszahlung bzw. Rechnungsstellunggelangen, die Daten des Rechnungsjahres 2011 massgebend sind. Dies
betrifft die Steuerkraft, die Schülerzahlen und den sich aufgrund der Schülerzahlen ergebenden Zuschlagssatz zur Finanzierung der sonderpädagogischenMassnahmen. Entgegen unserer früheren Auffassung ist es nicht möglich, den Zuschlagssatz im Voraus zu berechnen. Für die Budgetierung empfehlen wir den Schulgemeinden, jeweils den bisherigen Zuschlagssatz ihrer Schulgemeinde zu verwenden.
 

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